Das LG Hamburg (Urt. v. 17.06.2008 - Az.: 312 O 937/07) hat entschieden, dass es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt ist, den Begriff "eBay" in seinem Domainnamen zu verwenden.
Der Beklagte hatte sich die Domains "anwalt-eBay.de", "rechtsberatung-ebay.de" und "eBay-recht.net" reserviert.
Darin sah das bekannte Online-Auktionshaus eine Markenverletzung und klagte auf Unterlassung.
Zu Recht wie die Hamburger Richter meinten. Durch die Verwendung des Domainnamens mit dem Wortbestandteil eBay werde ein erheblicher Teil der Internet-Nutzer den Eindruck erlangen, dass er sich auf einer von eBay autorisierten Webseite befinde. Es werde die Einschätzung erweckt, als ob der beklagte Anwalt mit eBay zusammenarbeite. Solange eine Kooperation mit eBay tatsächlich nicht bestehe, wie im vorliegenden Fall, sei durch die Verwendung dieser Domains eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr gegeben.
Darüber hinaus werde das Unternehmenszeichens eBay ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Ein etwaiger sachlicher Grund scheitere jedenfalls an der Notwendigkeit der Benutzung, da dem Rechtsanwalt auch andere Möglichkeiten blieben, für seine spezialisierten Dienstleistungen zu werben.
Rechtlich nicht zu beanstanden hatten die Richter dagegen, dass der Advokat den Begriff auf der Kanzlei-Homepage selbst verwendete. Hier werde das Kennzeichen lediglich in Form eines Tätigkeitsfeldes benutzt, was rechtlich zulässig sei.