In einem aktuellen Verfahren hat das LG Hamburg (Urt. v. 25.11.2008 - Az.: 324 O 775/08) noch einmal klargestellt, dass eine Verdachtsberichterstattung nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor die Möglichkeit erhält, Stellung zu nehmen.
Eine Verdachtsberichterstattung liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Darstellung der Sachverhalt noch unklar ist. Sehr häufig ist dies in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Fall. Die Rechtsprechung stellt hier besondere hohe Voraussetzungen auf, um die betroffene Person, über die berichtet wird, zu schützen und eine öffentliche Vorverurteilung zu vermeiden.
Eine dieser Voraussetzungen ist unter anderem die Pflicht des Journalisten, die Stellungnahme des Betroffenen selbst einzuholen.
Gegen diese Pflicht habe die Zeitschrift im vorliegenden Fall verstoßen, so die Hamburger Richter. Denn die Klägerin war zuvor nicht angehört worden. Bereits deswegen sei die Verdachtsberichterstattung somit unzulässig.