Das LG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile unzulaessige-verdachtsberichterstattung-ueber-ebay-konto-schliessung-landgericht-berlin-20090224.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.02.2009 - Az.: 27 O 1191/08) entschieden, dass der Hessische Rundfunk (HR) rechtswidrig handelt, wenn er sich nicht ausreichend von den Aussagen eines Dritten distanziert.
Der HR berichtete auf seiner Internet-Seite über die geschäftlichen Tätigkeiten der Klägerin. In dem Beitrag wurde ein Mitarbeiter der Klägerin zitiert, der behauptete, dass die Klägerin das Konto bei eBay nur aus Testzwecken angemeldet habe, weil sie eigentlich "auf Lebenszeit" gesperrt sei. Die Geschäfte würden andere für sie tätigen.
Durch die Äußerung sah sich die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung.
Und bekam vor dem LG Berlin Recht. Der staatliche Anbieter habe unwahre Tatsachen behauptet und zudem die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt.
Wer die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt eines Berichtes stelle und beim Zuschauer den Eindruck erwecke, dass die zitierte Äußerung als Bestätigung der eigenen Auffassung gelte, sei als Verbreiter anzusehen, der sich die Behauptungen zu Eigen mache.
Eine ausreichende Distanzierung sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Durch das Zitat werde nicht lediglich die Ansicht eines Dritten dargestellt, sondern es werde vielmehr als Beleg dafür genutzt, die Richtigkeit der eigenen Ansicht zu verstärken. Inhaltlich suggeriere der gesamte Text dem Leser, dass die Klägerin in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und sich daher Dritter bedienen müsse, um überhaupt noch geschäftlich über eBay tätig sein zu können.
Schließlich habe die Beklagte auch gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen. Denn sie habe es versäumt, eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen oder entlastende Argumente vorzubringen.