Das LG Hamburg (Urt. v. 04.06.2008 - Az.: 308 O 114/08) hat entschieden, dass die Benutzung eines Pressebildes als Vorlage für eine Kunst-Plastik keine Urheberrechtsverletzung ist.
Bei dem Pressebild handelte es sich um das weltbekannte Foto "Sprung in die Freiheit", das einen DDR-Grenzsoldat beim Sprung über den Stacheldrahtzaun nach Westberlin zeigte.
Ein Künstler nahm diese Ablichtung zum Anlass und gestaltete eine Plastik-Statue danach. Das verklagte Presseunternehmen fotografierte diesen Künstler mit seinem Werk.
Der Rechteinhaber des Bildnisses "Sprung in die Freiheit" sah dadurch seine Rechte verletzt und klagte.
Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab.
Zwar genieße das Bild urheberrechtlichen Schutz, jedoch sei die Kunst-Plastik ein neues Werk, das durch eine zulässige, freie Bearbeitung entstanden sei. Die Plastik weise individuelle Züge des Künstlers auf, so dass es sich um eine selbständige, schöpferische Leistung handle.
Es liege auch keine unerlaubte Übernahme des Motivs vor. Denn der Fotograf habe damals den Sprung rein zufällig fotografiert, so dass er auf einzelne Teile des Arrangements keinerlei Einfluss gehabt habe.
Da bereits die Gestaltung der Skulptur erlaubt sei, sei auch die Ablichtung durch das Presseunternehmen rechtlich nicht zu beanstanden.