Das LG Berlin (Urt. v. 20.01.2009 - Az.: 27 O 1204/08) hat entschieden, dass der Sportjournalist Jens Weinreich einen Unterlassungsanspruch gegen den DFB-Präsidenten Theo Zwanziger hat.
Dem aktuellen Verfahren war außergerichtlich ein längerer Streit vorausgegangen. Der Kläger Weinreich hatte in seinem Blog den DFB-Präsidenten Theo Zwanziger als "unglaublichen Demagogen" bezeichnete, als es um dessen Auftritt zu der zentralen Vermarktung der Bundesliga-TV-Rechte ging. Zwanziger fühlte sich durch diese Aussage in seiner Ehre verletzt und begehrte die Unterlassung dieser Äußerung. Das Berliner Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung ab. Auch das Kammergericht folgte in der 2. Instanz diesem Urteil. Die Richter sahen in der Aussage keine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Daraufhin gab der DFB eine Pressemitteilung heraus, in der eine angeblich von Weinreich initiierte Kampagne gegen Zwanziger "(…) auf das Schärfste missbilligt wird. Weinreich hatte den Präsidenten ohne Anlass als unglaublichen Demagogen diffamiert. (…) Die Grenzen der Meinungsfreiheit wurden hier eindeutig überschritten."
Der Journalist sah in dieser Erklärung eine Rechtsverletzung, denn seine Äußerung sei - anders als vom DFB behauptet - nicht ohne Anlass geschehen.
Die Berliner Richter gaben Weinreich Recht und verpflichteten die Gegenseite zur Unterlassung.
In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass die Aussagen seitens des DFB zwar wertende Elemente hätten, jedoch im Gesamtkontext als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen seien. Denn der Journalist habe seine Äußerung "unglaublicher Demagoge" durchaus mit Sachbezug getätigt.
Da der DFB dies in seiner Meldung erwähne, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Pressemitteilung bewusst unvollständig verfasst wurde.