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VG Stuttgart: Table-Dance-Fotos in Internet-Forum rechtfertigen Ablehnung einer Polizeidienst-Bewerberbin

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.02.2009 entschieden und den Eilantrag einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst zum Frühjahr 2009 gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg vertretene Land auf zügige Fortsetzung ihres Bewerbungsverfahrens abgelehnt.

Nach Auffassung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat das Bereitschaftspolizeipräsidium das Bewerbungsverfahren zu Recht abgebrochen. Denn es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung der Bewerberin. Dem Bereitschaftspolizeipräsidium seien nämlich anonym Auszüge aus einem Internet-Forum mit über einer Million Nutzern zugeleitet worden. Dort habe sich die Bewerberin noch während des Auswahlverfahrens schon als Polizeimeisteranwärterin bezeichnet und Fotos eingestellt gehabt, die jedenfalls wie „Table-Dancing“ vor Publikum wirkten.

Der Vortrag der Bewerberin, dass diese Fotos inzwischen gelöscht seien, auch habe sie nur in der einen Bar bedient und in Stiefeln und Bikini zum Amüsement der z.T. auch jugendlichen Gäste getanzt, ändere daran nichts. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung der Bewerberin würden sich aus die für viele Internetnutzer einsehbare Verknüpfung zwischen einer (auch nur künftigen) Tätigkeit bei der Polizei und ihren Aktivitäten als „Table-Dancerin“ ergeben.

Denn diese Verknüpfung lasse vermuten, dass sich die Bewerberin durch die Angabe der (künftigen) Berufstätigkeit einen stärkeren Zulauf bei ihrem Job als Kellnerin versprochen habe, worin ein merkwürdiges Verständnis des Verhältnisses von Beamtenstatus zu etwaigen Nebentätigkeiten liegen dürfte. Auch sei inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Verdachts des Missbrauchs von Dienstbezeichnungen anhängig.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Beschluss vom 18.02.2009, Az.: 9 K 384/09

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 23.02.2009

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