In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Düsseldorf (Urt. v. 19.12.2008 - Az.: 12 O 448/08) festgestellt, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung eines schlussredigierten Interviews nicht besteht.
Ein bekanntes Wirtschaftsmagazin veröffentlichte ein Interview, welches ein Redakteur mit dem späteren Kläger geführt hatte. Dieser und sein damals anwesender PR-Berater behaupteten im Anschluss, dass es eine Vereinbarung mit dem Redakteur gegeben habe, dass das Interview nur nach Freigabe durch den Kläger habe publiziert werden dürfen. Das sei nicht geschehen, vielmehr entsprächen zahlreiche Stellen nicht der redigierten und autorisierten Fassung.
Daher verlangte der Kläger eine Gegendarstellung in der Form, dass das gesamte Interview inklusive der Änderungen des PR-Beraters zu veröffentlichen sei. Die Zeitschrift lehnte dies mit der Begründung ab, dass es niemals eine derartige Vereinbarung zwischen dem Redakteur und dem Kläger gegeben habe.
Die Ablehnung sei zu Recht erfolgt, so die Düsseldorfer Richter.
Der Gegendarstellungsanspruch nach dem Landespressegesetz beziehe sich nur auf einzelne Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch auf ein vollständiges Interview wie es im vorliegenden Fall verlangt wurde.
Zwar könne sich ein Anspruch auf Gegendarstellung auch grundsätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben, hiefür sei der Kläger aber beweisfällig geblieben.