Das OLG München (Urt. v. 08.01.2008 - Az.: 29 W 2738/07) hat entschieden, dass der zu Unrecht Abgemahnte einen Schadensersatzanspruch hat.
Die Inhaberin mehrerer Marken für Bekleidung mahnte einen Studenten, der bei eBay zwei gebrauchte T-Shirts anbot. wegen einer vermeintlichen Markenverletzung ab. Der Student hatte in einem Zeitraum von vier Jahren 25 Artikel bei eBay verkauft. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der T-Shirts bot er einzelne, weitere gebrauchte Kleidungsstücke in der gleichen Größe an.
Der Student verlangte nunmehr Ersatz der Kosten, die ihm für die Hinzuziehung eines Anwalts zur Abwehr der Ansprüche entstanden waren.
Das OLG München gewährte ihm diesen Anspruch. Die Abmahnung sei im vorliegenden Fall unberechtigt gewesen, da der Student nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern vielmehr privat gehandelt habe. Somit finde das MarkenG keine Anwendung.
Die Markeninhaberin hätte dies auch bei ihrer Abmahnung leicht erkennen können, so die Richter. Daher treffe sie ein Übernahmeverschulden, was zur Ersatzpflicht führe.