Das LG Düsseldorf (Urt. v. 07.10.2008 - Az.: 4a O 93/07) hat entschieden, dass ein Unternehmen auch durch die Einschaltung einer Scheinfirma Testkäufe bei einem Mitbewerber vornehmen kann.
Die Rechtsprechung, so die Richter, gestatte grundsätzlich einer Firma Testkäufe bei der Konkurrenz durchzuführen, um die Ordnungsgemäßheit des gegnerischen Angebots zu überprüfen.
Ein solcher Testkauf werde nicht dadurch unzulässig, dass eine Scheinfirma dazwischengeschaltet werde, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe.
Die Problematik von Testkäufen hat auch seit mehreren Jahren den Online-Bereich erreicht.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 18.04.2007 - Az. 5 U 190/06) ist der Meinung, dass es sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn ein Unternehmen die IP-Adressen eines Mitbewerbers von seiner Homepage ausschließt, wenn dieser über das "normale Maß" hinaus Testkäufe bzw. Testaufrufe bei einem Online-Shop vornimmt, vgl. die Kanzlei-Infos 07.08.2007.
Bleiben die Probeabrufe hingegen im Rahmen, ist eine Sperrung nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 23.10.2007 - Az.: 4 U 99/07; Urt. v. 10.06.2008 - Az.: 4 U 37/08) und des LG Hamburg (Urt. v. 13.07.2006 - Az.: 327 O 272/06 = Kanzlei-Infos v. 19.03.2007) nicht möglich.