Die Aussage "Junge Freiheit von der NPD gelenkt" ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: 16 U 170/08) eine zulässige Meinungsäußerung, die rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die beklagte Zeitung berichtete über die Äußerung eines Parlamentarischen Staatssekretärs der Bundesregierung:
"Zugleich erhob der Staatssekretär schwere Vorwürfe gegen die Zeitung Junge Freiheit, die das Projekt in einem Artikel verunglimpft habe. ´Die Junge Freiheit werde von der Jugendorganisation der NPD gelenkt`, erklärte er."
Hiergegen wandte sich die Zeitung "Die Junge Freiheit", da sie darin eine unerlaubte Herabsetzung sehe.
Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden.
Die Äußerung des Staatssekretärs sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung, die auch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite.
Der Staatssekretär wolle lediglich seine persönlich Ansicht kundtun, die unmittelbar mit einem Artikel in der Zeitung der Klägerin zusammenhänge.