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BGH: Nachzahlung für urheberrechtliche Fotokopierer-Vergütung

Der BGH (Urt. v. 20.11.2008 - Az.: I ZR 62/06) hat entschieden, dass der Inhaber eines Kopierladens auch dann eine urheberrechtliche Gerätevergütung leisten muss, wenn er eine Selbstbedienung durch seine Kunden ausschließt und seine Angestellten anweist, nur Kopien urheberrechtlich nicht geschützter Werke zu fertigen.

Der Rechtsstreit betraf die Jahre 1998 - 2000, so dass noch das alte Urheberrecht zur Anwendung kam.

Die alte Rechtslage, so die Richter, stelle ausschließlich darauf ab, ob die Kopierer geeignet seien, auch von urheberrechtlich geschützten Werken Ablichtungen herzustellen. Nicht entscheidend sei hingegen, ob auch tatsächlich solche Kopien angefertigt würden.

Zwar werde im vorliegenden Fall durch die Anweisung gegenüber dem Personal die Ablichtung geschützter Werke erschwert, gleichwohl sei sie dennoch jederzeit möglich.

Der Betreiber des Fotokopierladens musste somit die Gerätevergütung für diese Jahre nachzahlen.

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