Das AG Berlin (Urt. v. 21.01.2009 - Az.: 25 C 280/08) hat entschieden, dass der durch einen Cold Call zu Unrecht Angerufene einen umfassenden Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten hat.
Anspruchsgrundlage hierfür ist § 34 BDSG.
Der Kläger war Rechtsanwalt und erhielt auf seinem Handy unerlaubte Werbeanrufe. Die Beklagte behauptete gegenüber dem Kläger, er habe seine Einwilligung zu den Werbeanrufen erteilt, was nicht der Wahrheit entsprach.
Der Anwalt ließ sich zum Schein auf das Angebot ein und erhielt daraufhin ein Schreiben, welches die Teilnahme an einem Gewinnspiel bestätigte und den Einzug von 69,- EUR "Monatseinsatz" ankündigte.
Neben der Unterlassung begehrte der Kläger gerichtlich, die Beklagte zur umfassenden Auskunft über seine Daten zu verurteilen. Insbesondere, ob und welche Informationen zu seinen persönlichen und sachlichen Verhältnissen gespeichert seien, woher die Daten stammten und an wen diese regelmäßig übermittelt würden.
Diesem Begehren entsprach das Berliner Gericht. Hinderungsgründe, die ausnahmsweise ein Auskunftsbegehren ausschließen könnten, sahen die Juristen nicht. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Beklagte die Anrufe widerrechtlich tätige. So gebe beispielsweise die Mitarbeiterin der Beklagten am Telefon zunächst an, dass eine Einwilligung des Klägers vorliege, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe.