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OLG Zweibrücken: Unwirksamer Unterlassungsantrag bei unerlaubter Telefonwerbung

Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: 4 U 51/08) hat entschieden, dass es für die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages bei unerlaubter Telefonwerbung nicht ausreicht, einfach den Wortlaut des Verbotsgesetzes zu wiederholen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, ein Verbraucherschutzverein, den Beklagten wegen rechtswidriger Cold Calls auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie formulierte dabei ihren Antrag auf Basis des § 7 Abs.2 Nr.2, 1. Alt. UWG.

Dies sahen die Zweibrücker Richter als unzureichend an und wiesen die Klage als unzulässig ab.

Ein Unterlassungsbegehren, das lediglich den Wortlaut der jeweiligen Verbotsnorm wiederhole, sei grundsätzlich zu unbestimmt. Insbesondere bei unerlaubten Telefonanrufen reiche es nicht, nur die gesetzlichen Regelungen zu wiederholen. Es bedürfe vielmehr einer weitergehenden, inhaltlichen Bestimmung des Unterlassungsantrages.

Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn entweder bereits die Rechtsnorm selbst eindeutig gefasst sei oder der Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung höchstrichterlich geklärt sei.

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