Das bekannte Online-Portal "bild.de" muss nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 22.01.2009 - Az.: 27 O 984/08) wegen wiederholter rechtswidriger Online-Artikel die verwirkte Vertragsstrafe zahlen.
Die Beklagte war die Betreiberin der Internetseite "bild.de". Sie veröffentlichte einen Artikel über die Klägerin, der rechtswidrige Äußerungen enthielt. Die Beklagte gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Dennoch fand sich der fragliche Artikel auch in der Folgezeit noch in dem Internetangebot der Beklagten. Darüber hinaus waren noch weitere Berichte mit den rechtswidrigen Äußerungen auf der Webseite abrufbar. Die Artikel konnten über die Suchfunktion der Internetseite oder durch Direkteingabe der URL gefunden werden.
Die Richter verurteilten "bild.de" zur Zahlung der Vertragsstrafe, da sie gegen die vereinbarte Unterlassungserklärung verstoßen habe.
Die Beklagte habe nach Abgabe ihrer Unterlassungserklärung keine ausreichende Vorkehrung getroffen, um den Ursprungsartikel und die weiteren Berichte, die ebenfalls von der Verpflichtung erfasst gewesen seien, aus ihrem Internetangebot zu entfernen.
Da es sich bei der Webseite "bild.de" um eine der am meisten frequentierten Online-Präsenzen in Deutschland handle, bestehe die berechtigte Befürchtung der Klägerin, dass die fraglichen Äußerungen weiterverbreitet würden.