Der BGH (Urt. v. 12.02.2009 - Az.: III ZR 179/08) hat entschieden, dass eine Kündigungsfrist von nur 6 Tagen für den Telefon-Anschluss den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
Denn der Verbraucher habe immer noch ausreichend Zeit, sich an einen anderen Anbieter zu wenden.
Das verklagte Telekommunikationsunternehmen verwendete in seinen AGB die nachfolgende Passage:
"Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Werktages kündbar. Die Kündigung muss der zuständigen Niederlassung der X oder dem Kunden mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen. Der Samstag gilt nicht als Werktag."
Die BGH-Richter sahen darin eine wirksame Klausel.
Die Frist von 6 Werktagen sei nicht zu kurz, da der Verbraucher genügend Zeit zur Verfügung habe, Zugang zum Telefonfestnetz durch einen anderen Anbieter zu erlangen.
Auch werde durch die Bestimmung nicht davon abgewichen, dass für beide Parteien eines Dienstvertrages grundsätzlich dieselben Fristen zu gelten hätten. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da für beide Vertragsteile die gleichen Kündigungsfristen existierten.