Das AG Papenburg (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 4 C 247/08) hat entschieden, dass an einen technischen Prüfbericht bei Telefonanschlüssen (§ 45 i TKG) gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind.
Die Klägerin war die Netzbetreiberin, der Beklagte der Anschluss-Inhaber. Es ging um die monatliche Telefonrechnung.
Der Beklagte forderte einen technischen Prüfbericht, den die Klägerin auch vorlegte.
Dieser sei jedoch unzureichend, so das Gericht. Das Prüfprotokoll erfülle nur dann die gesetzlichen Mindestanforderungen, wenn aus ihm hervorgehe, wer, zu welcher Uhrzeit und vor allem mit welchen Mitteln die Kontrolle durchgeführt habe.
Da der Bericht der Klägerin all diese Voraussetzungen nicht erfülle, wurde die Zahlungsklage des Telekommunikations-Unternehmens abgewiesen.