Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.08.2008 - Az.: 2 U 1557/07) noch einmal klargestellt, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG nur natürlichen Personen zugute kommt.
Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er Informationen über die Klägerinnen veröffentlichte.
Die Klägerin zu 1) war eine juristische Person, die Klägerin zu 2) eine natürliche Person. Beide beriefen sich auf § 34 BDSG und begehrten Auskunft.
Recht bekam nur die Klägerin zu 2). Denn eine juristische Person verfüge nach der Legaldefinition des § 3 Abs.1 BDSG über keine personenbezogenen Daten und könne sich daher auch nicht auf diese Norm berufen.