Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 21.10.2008 - Az.: 20 U 189/08) hat entschieden, dass eine Pressemitteilung über pauschal behauptete Patentverletzungen durch einen Wettbewerber wettbewerbswidrig sind.
Kurz vor einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse gab der Beklagte eine Pressemitteilung heraus. In ihr wurde der Vorwurf erhoben, ein Mitbewerber habe seine Patentrechte verletzt, weshalb er Klage eingereicht habe. Nähere Angaben dazu, um welches Patent es sich handele sowie technische Angaben enthielt die Mitteilung nicht.
Die Düsseldorfer Richter sahen diese Pressemitteilung als wettbewerbswidrig an.
Zwar handle es sich bei der Erklärung, der Druckplattenhersteller verletze Patente des Patentinhabers, um ein Werturteil, das nicht per se zu untersagen sei. Die Abwägung der betroffenen Interessen falle aber zugunsten des Klägers aus.
Denn durch die pauschale Äußerung ohne Angabe der näheren Hintergründe werde das konkurrierende Unternehmen erheblich in seiner geschäftlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Die Richter berücksichtigten hierbei vor allem die Tatsache, dass die Pressemitteilung bewusst 1 Tag vor das Fachmesse platziert wurde.
Die Mitteilung diene daher nicht primär dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern sei vielmehr als Mitteil zur Förderung eigener wirtschaftlicher Interessen genutzt worden.
Daher sei das Verhalten der Beklagten rechtswidrig.