Das AG Bonn (Urt. v. 16.08.2008 - Az.: 3 C 65/07) hat entschieden, dass der Vater, der Inhaber des Telefon-Anschlusses ist, für die Sex-Telefonate seines minderjähriges Sohnes haftet.
Der Filius wählte vom heimischen Anschluss aus einen Auskunftsdienst und ließ sich darüber mit einer Rufnummer verbinden, unter der erotische Leistungen angeboten wurden.
Es sei Aufgabe des Anschluss-Inhabers entsprechende Vorsorge-Maßnahmen zu treffen, wenn er entsprechende Gespräche seines Sohnes unterbinden wolle. Denn der Netz-Betreiber könne nicht überprüfen, ob der Anrufer volljährig sei oder nicht.
Da der Vater dies im vorliegenden Fall unterlassen habe, hafte er für die Telefonate.