Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 21.12.2007 - Az.: 14 U 193/06) hat entschieden, dass eine Justizbehörde keine Pflicht trifft, eine überarbeitete Pressemitteilung herauszugeben.
In der Vergangenheit hatte die betroffene Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung eine Erklärung abgegeben, worin von einer "erheblichen Summe" gesprochen wurde.
Das Strafverfahren gegen die Klägerin endete damit, dass lediglich 350 der 550 angeklagten Einzelfälle zu einer Verurteilung führten. Der Schaden betrug insgesamt 1,1 Mio. EUR.
Die Klägerin war nun der Auffassung, die Staatsanwaltschaft müsse eine neue Pressemitteilung herausgeben, in der sie ihre damalige Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Aussage der "erheblichen Menge", revidieren müsse.
Dieser Ansicht schlossen sich die Karlsruher Richter nicht. Die Justizbehörde treffe keine solche Verpflichtung.
Auch wenn der Schaden, der zur Verurteilung führte, deutlicher geringer sei als das, was ursprünglich angeklagt war, sei die Pressemitteilung nicht falsch. Denn auch die Summe von 1,1 MIO EUR bewerte die durchschnittliche Bevölkerung als "erheblichen Schaden".
Zudem habe die Gefahr bestanden, so die Juristen, dass bei Herausgabe einer überarbeiteten Pressemitteilung die Handlungen der Klägerin erneut an die Öffentlichkeit gezerrt worden wären und somit die nicht unerhebliche Gefahr einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bestanden habe.