Das LG Hamburg (Urt. v. 06.02.2009 - Az.: 324 O 160/08) hat entschieden, dass das Internet-Portal Perlentaucher.de gegen die Frankfurter Allgemeine Zeitung einen Unterlassungsanspruch hat.
Die bekannte Tageszeitung berichtete über die Klägerin, welche u.a. Zusammenfassungen von Feuilleton-Artikeln deutschsprachiger Zeitschriften anbietet:
"C ist der Gründer (...), der seit mehr als sechs Jahren das deutschsprachige Feuilleton ‚scannt‘, wie es auf Denglisch heißt, mit einem virtuellen Schleppnetz, dessen Beute der P anschließend nach Verwertbarkeit sortiert: (…)
(…) und dort ‚ein Resümee über Bücherkritiken der großen deutschsprachigen Zeitungen‘, das an Internetbuchhändler wie A und B verkauft wird. (…)
[in Bezug auf die Erstellung des Newsletters „ e.“], dass einige Korrespondenten von Deutschland aus arbeiten, von wo aus der Blick ins ausländische Feuilleton schwerfällt. Man schaut halt mangels Zeitung auf die mageren Internetangebote. Und schon ist der hohe Anspruch dahin. (…)
Nach der Verleihung des Grimme-Online-Preises wurde C damit zitiert, dass er es sich gut vorstellen könne, eigene Rezensionen anzubieten. Es blieb bei der Vorstellung. (…)"
Im Laufe des Gerichtsverfahrens stellte sich heraus, dass Teile der FAZ-Aussagen sachlich falsch waren. Die Hamburger Richter verurteilten daher den Verlag zur Unterlassung.
Bei den Formulierungen "scannen" und "virtuell" werde bei einem Teil der Leserschaft der Eindruck erweckt, dass die Presseschau durch das Internetportal automatisiert erfolge, was nicht der Wahrheit entspreche.