Das LG Bielefeld (Urt. v. 12.06.2008 - Az.: 7 O 13/08) hat entschieden, dass die unberechtigte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch ein Telekommunikationsunternehmen (TK-Unternehmen) eine Rechtsverletzung ist.
Die Klägerin wollte mit ihren persönlichen Daten nicht im Telefonbuch erscheinen und teilte dies der Beklagten, einem TK-Unternehmen, mit. Das ignorierte diesen Wunsch und veröffentlichte vielmehr die Daten sowohl in ihrem Telefonbuch als auch auf ihrer Internetseite.
Mehrfach teilte die Klägerin der Beklagten ihr Begehren mit, diese antwortete nicht. So zog die Klägerin vor Gericht und verlangte sowohl Unterlassung als auch Auskunft, an wen die Daten bislang übermittelt wurden.
Das LG Bielefeld gab der Klägerin in allen Punkten Recht.
Die Beklagte habe gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen, als sie gegen den ausdrücklichen Willen der Klägerin die vollständigen Daten im Internet und in den Telefonbüchern veröffentlichte.
Auch sei das TK-Unternehmen zur Auskunft verpflichtet. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in vielen Fällen gar nicht wisse, an wen die Daten weitergegeben wurden (z.B. im Rahmen der Internet-Abfrage). Ausreichend sei vielmehr eine Auskunftserklärung durch die Beklagte nach bestem Wissen und Gewissen.