Das OLG Hamburg (Urt. v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 62/08) hat entschieden, dass Werbe-Einwilligungserklärungen auf Gewinnspielkarten klar und unmissverständlich sein müssen. Andernfalls sind sie rechtswidrig.
Der Beklagte veranstaltete in einer Zeitschrift ein Preisausschreiben und verwendete dabei in der Spalte "Telefonnummer" folgende Formulierung:
"z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante Angebote der Z GmbH."
Dies stuften die Hamburger Richter als nicht wirksam ein.
Die Verwendung einer vorformulierten Einwilligungserklärung in Telefonwerbung sei zwar grundsätzlich möglich, müsse jedoch hinreichend transparent und nachvollziehbar sein.
Hieran fehle es im vorliegenden Fall, da dem Verbraucher nicht klar werde, mit wessen Werbeanrufen er zu rechnen habe und welches Thema diese hätten. Die Regelungen verstießen daher gegen geltendes AGB-Recht und seien somit unwirksam.