Das OLG Hamburg (Urt. v. 10.12.2008 - Az.: 5 U 224/06) hat entschieden, dass der Internet-Foto-Dienst Pixum.de als Mittäter für fremde Urheberrechtsverletzungen haftet.
Pixum.de bietet den Nutzern seine Plattform die Möglichkeit, digitale Fotos online in Alben zu hinterlegen. Sowohl der Uploader als auch Dritte können dann diese Bilder aufrufen und kostenpflichtig bei dem Betreiber der Plattform in gedruckter Form bestellen.
Ein unbekannter Dritter lud unerlaubt rechtlich geschützte Bilder hoch. Der Rechteinhaber nahm daraufhin den Portalbetreiber von Pixum.de auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.
Der Beklagte hafte nicht nur als Mitstörer, sondern sogar als Täter. Denn bei den Bildern würde es sich um eigene und nicht fremde Bilder handeln. Durch durch die Art und Weise der Präsentation mache sie sich die Dateien uneingeschränkt zu Eigen.
Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass bei jedem hochgeladenen Foto die Überschrift "pixum" mitsamt dem Firmenlogo auftauche. Und zum anderen verfestige sich diese Einschätzung auch dadurch, dass die Rechnung für die Bestellung der Abzüge von dem Beklagten im eigenen Namen übersandt werde und der Preis auch nur an die Beklagte zu entrichten sei, obwohl die Fotos nicht von ihr selbst angefertigt werden.
Ein reines Fotolabor helfe seinen Kunden eben nicht dabei, die zu entwickelnden Fotos im Internet beliebig zu verbreiten, und biete den Interessenten auch nicht an, ausschließlich zum eigenen finanziellen Vorteil Ausdrucke der Fotos anzufertigen.