Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 6 U 90/08) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, zwei Wochen nach einem Todesfall bei den Hinterbliebenen für ein Grabmal zu bewerben.
Die Angehörigen des Toten empfänden es als pietätlos, so die Richter, wenn kurze Zeit nach dem Sterbefall die Ereignisse zum Gegenstand geschäftlicher Aktivitäten gemacht würden.
Auch seien die Hinterbliebenen häufig wenige Tage nach dem Todesfall noch gar nicht in der Lage zu rationalen und wirtschaftlich vernünftigen Entscheidungen. Es bestehe daher eine besondere Schutzbedürftigkeit.
Die Frankfurter Juristen hielten eine Frist von mindestens zwei Wochen für angemessen. Während dieser Zeit habe jede Form von Werbung zu unterbleiben.
Da die Beklagte sich innerhalb dieses Zeitraumes mit einem Werbeschreiben bei Hinterbliebenen gemeldet habe, habe sie wettbewerbswidrig gehandelt und sei zur Unterlassung verpflichtet.