Das OLG Celle (Urt. v. 17.09.2008 - Az.: 31 Ss 21/08) hat entschieden, dass die strafrechtliche Einziehung eines Computers, auf dem rechtswidrig aufgenommene Gespräche gespeichert sind, dann zulässig ist, wenn die tatsächliche Möglichkeit einer dauerhaften Datenlöschung von der Festplatte zu aufwendig und der damit verbundene finanzielle Aufwand zu groß ist.
Im Rahmen der Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen wie groß der finanzielle Aufwand sein werde, um die Daten nachhaltig von der Festplatte zu entfernen. Ob die Wiederherstellung der Daten möglich sei, ob Fachleute erforderlich seien und welche Daten genau gelöscht werden sollten.