Das LG München (Urt. v. 29.10.2008 - Az.: 21 O 2496/07) hat entschieden, dass ein Lizenzvertrag zwischen der Filmproduktion-Firma und dem Filmverleih-Unternehmen unter gewissen Umständen außerordentlich kündbar ist.
Die Beklagte, die einen europaweiten Filmverleih betrieb, befand sich in 22 Fällen von insgesamt 26 Abrechnungen in Verzug, wobei sich die Gesamtsumme der Verzugstage auf 1.620 belief.
Die Klägerin kündigte daraufhin den Lizenzvertrag außerordentlich aufgrund des anhaltenden Zahlungsverzuges.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.
Die Kündigung sei aufgrund des erheblichen Verzögerungen aus einem wichtigen Grund erfolgt. Auch bei einem Lizenzvertrag dieser Art sei es der Klägerin nicht mehr zumutbar gewesen, immer wieder aufs Neue verspätete Abrechnungen hinzunehmen. Sie habe daher die Vereinbarung vorzeitig beenden dürfen.