Das OLG Köln (Urt. v. 18.02.2009 - Az.: 6 W 5/09) hat entschieden, dass eine pauschal vergleichende Werbung unzulässig ist.
Die Parteien des Rechtsstreits waren Wettbewerber auf dem Markt für Kosmetikartikel. Die Beklagte warb für ihr Produkt mit der Aussage:
"Ein unabhängiges Labor hat die Feuchtigkeitswirkung einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet und eine P.-Creme hat alle übertroffen. Die neue P. Regenerist Daily 3 Zone Treatment Cream spendet intensiv und nachweislich länger Feuchtigkeit als alle Produkte im Test - sogar als 150 Euro Cremes."
Dies sahen die Richter als unzulässige, vergleichende Werbung an. Damit ein Vergleich rechtmäßig sei, müsse dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Grunddaten des Tests nachzuvollziehen.
Dies geschehe im vorliegenden Fall nicht. Es werde lediglich pauschal behauptet, das Produkt sei besser als die anderen, ohne nähere Erläuterungen.
Eine solche Werbung sei daher wettbewerbswidrig.