Das LG Hamburg (Urt. v. 20.11.2007 - Az.: 324 O 473/07) hat entschieden, dass die Äußerung, dass ein Internet-Portal datenschutzrechtlich "illegal" sei, eine zulässige Meinungsäußerung darstellt und nicht verboten werden kann.
Die Klägerin war ein Internet-Unternehmen, das damit wirbt, online portalübergreifende Daten zu sammeln und so eine zielgerichtete Werbeansprache zu ermöglichen.
Eine bekannte Tageszeitung berichtete in ihrem Online-Portal über das Unternehmen: 
"Sinnvollerweise verhindert der Datenschutz in Deutschland den einfachen Austausch von Nutzerprofilen über Portalgrenzen hinweg. Was das Unternehmen xxx mit seiner Börse xxx vorhat, ist daher datenschutzrechtlich schlicht illegal."
Die Klägerin wollte diese Äußerung verbieten lassen. Und verlor vor Gericht.
Die Aussage "illegal" sei eine erlaubte Meinungsäußerung. Auch bestehe ein realer Anknüpfungspunkt. Das von der Klägerin praktizierte Geschäftsmodell existiere in Deutschland nämlich so noch nicht, so dass  viele rechtliche Fragen ungeklärt seien. Insofern bestehe ein legitimes Interesse, die datenschutzrechtliche Problematik anzusprechen und zu erörtern.