Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 05.03.2009 - Az.: 6 U 221/08) hat entschieden, dass das Vermitteln von Flugtickets im Wege des "Screen-Scraping" von einem anderen Internet-Unternehmen geduldet werden muss, da weder gegen den urheberrechtlichen Datenbankschutz noch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird.
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Firma, die die Internetseiten der Beklagten auf das von ihrem Kunden gewünschte Flugziel durchsuchte und daraufhin die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite anzeigte. Dem Kunden wurde dadurch die Möglichkeit gegeben, einen unmittelbaren Buchungsauftrag abzusenden (sogenanntes "Screen-Scraping").
Die Beklagte war der Ansicht, dass dieses Verhalten rechtswidrig sei und schloss die von der Klägerin gebuchten Tickets aus.
Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun urteilten.
In dem Verhalten der Klägerin sei weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine wettbewerbswidrige Handlung zu erkennen.
Die Beklagte könne sich nicht auf ihr virtuelles Hausrecht berufen, da einseitig aufgestellte Regelungen den Zugriff auf die Homepage nicht begrenzen könnten. Wenn der Betreiber einer Webseite den Zugang zu einer Webseite nicht technisch beschränke, könne er nicht auf die vorgesehene Nutzungsbeschränkung pochen.
Eine Urheberrechtsverletzung konnten die Hessischen Juristen nicht erkennen. Es würden lediglich einzelne Teile einer Datenbank ausgelesen. Eine Rechtsverletzung läge nur dann vor, wenn ein wesentlicher Teil der Datenbank übernommen werde, was hier nicht der Fall sei.
Auch einer wettbewerbswidrigen Handlung erteilten die Richter eine Absage. Eine gezielte Behinderung sei nicht gegeben, da die Beklagte lediglich pauschal vorgetragen habe, ohne konkrete Nachweise erbracht zu haben.