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OLG Karlsruhe: Verwertungsverbot von IP-Adressen bei wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklage

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 04.12.2008 - Az.: 4 U 86/07) hat entschieden, dass IP-Adressen in einem Zivilprozess als Beweis nicht verwertbar sind, wenn das Auskunftsersuchen einer Polizeibehörde gegenüber einem Internet-Provider bereits für ein vorheriges Strafverfahren unzulässig war.

Wegen der Zusendung von Spam-Mails erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhielt die Polizei vom Internet-Provider die Daten des Beklagten.

Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der unerwünschten E-Mails in Anspruch.

Zu Unrecht wie die Karlsruher Richter nun entschieden. Denn das durch das Strafverfahren ermittelte Ergebnis sei unter rechtswidrigen Umständen zustande gekommen und unterläge somit einem Beweisverwertungsverbot.

Der Internet-Provider habe die betreffende IP-Nummer gar nicht dauerhaft speichern dürfen, so dass bereits hierin die erste Rechtsverletzung zu seien sei. Auch habe das Unternehmen die Informationen nicht ohne richterlichen Beschluss mitteilen dürfen, denn bei den mitgeteilten Daten des Beklagten handle es sich nicht um Bestandsdaten, sondern vielmehr um Verkehrsdaten.

Die unzulässige Speicherung der Daten und die unzulässige Auskunftserteilung führten zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Abgrenzung von Bestands- und Verkehrsdaten ist und bleibt ein juristischer Dauerbrenner im Online-Bereich.

Leider setzen sich die Karlsruher Juristen nicht wirklich ausführlich mit der Rechtsmaterie auseinander. An mehreren Stellen beziehen sich die Richter bei ihrer Argumentation auf die Entscheidung des LG Frankenthal (Beschl. v. 21.05.2008 - Az.: 6 O 156/08) und stellen dies als überwiegende Meinung dar.

Leider ist dies so nicht zutreffend. So übersieht das OLG Karlsruhe zum Beispiel, dass eben diese Entscheidung des LG Frankenthal in der Beschwerdeinstanz durch das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 4 W 62/08) aufgehoben wurde.

Vielleicht hätten die Karlsruher Richter noch die zeitlich spätere Entscheidung des OVG NRW (Beschl. v. 17.02.2009 - Az.: 13 B 33/09). Man mag das Ergebnis des OVG teilen oder nicht. Jedenfalls wird in diesen Entscheidungsgründen deutlich, dass die Richter sich tatsächlich umfassend mit der Problematik beschäftigt haben und ihnen sämtliche Rechtsprechung - Pro und Contra - bekannt war.

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