Das OLG Hamburg (Urt. v. 23.07.2008 - Az.: 5 U 118/06) hatte sich im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung mit den berühmten Shaolin-Mönchen und ihren unglaublichen Fähigkeiten auseinanderzusetzen.
Die Beklagte tourte durch Deutschland und veranstaltete in zahlreichen Städten eine Kung-Fu-Show unter dem Titel "Die Rückkehr der Shaolin". Beworben wurde das Spektakel mit der Aussage "Die besten Kampfmönche". In Wahrheit waren die Darsteller jedoch keine Mönche und stammten auch nicht aus dem Shaolin-Kloster.
Die Klägerin nahm für die chinesischen Shaolin-Mönche die Rechte an der Marke "Shaolin" in Deutschland wahr. Sie sah in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Markenrechte und zudem einen Wettbewerbsverstoß.
Die Hanseatischen Richter gaben der Klägerin nur teilweise Recht.
Eine Markenverletzung liege nicht vor, da der Zuschauer den Begriff "Shaolin" im vorliegenden Fall als bloße Bezeichnung der geografischen Herkunft ansehe. Dies gelte vor allem dann, wenn "Shaolin" nicht isoliert genannt werde, sondern in sprachlichem Zusammenhang, wie z.B "Shaolin-Kloster" oder "Shaolin-Kung-Fu". Die Bezeichnung wirke dann lediglich beschreibend.
Die Juristen sahen jedoch die Werbung als irreführend an. Die Bezeichnung "Die besten Kampfmönche" erwecke beim Publikum den Eindruck, es handle sich tatsächlich um echte Mönche, die zudem aus dem Shaolin-Kloster stammten. Da gerade dies aber nicht der Fall sei, würde hier bewusst ein Irrtum beim Verbraucher erregt und ausgenutzt.