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BPatG: "Shop" als Marke für Werbung, Telekommunikation und Unterhaltung nicht eintragungsfähig

Das BPatG (Beschl. v. 11.02.2009 - Az.: 26 W (pat) 9/09) hat entschieden, dass die Wortfolge "Shop" in der Gestaltung eines "STOP"-Verkehrsschildes nicht für die Bereiche Werbung, Telekommunikation und Unterhaltung eintragungsfähig ist.

Die angemeldete Marke "SHOP" entbehre jeglicher Unterscheidungskraft, so die Richter. Die rote Stoppschild-Form präge das Kennzeichen entscheidend, so dass die Allgemeinheit dies lediglich als Wiedergabe des bekannten Verzeichnisses interpretiere. Durch den Umstand, dass "SHOP" und "STOP" sich nur in einem Buchstaben unterschieden, würde dieser Effekt noch verstärkt.

Im Übrigen komme der Aussage „SHOP“ lediglich ein rein beschreibender Sinn zu.

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