Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.03.2009 - Az.: 2-3 O 363/08) hat entschieden, dass der bekannte Fussball-Spieler Jens Lehmann für die unerlaubte Werbung mit seinem Foto einen Schadensersatz-Anspruch von 30.000,- EUR hat.
Die Beklagte vermarktete u.a. Fitnessgeräte und bewarb unerlaubt mit dem Foto des ehemaligen Nationaltorwarts Jens Lehmann diese Gegenstände.
Lehmann klagte 50.000,- EUR ein.
Die Richter sprachen dem Fussballer lediglich 30.000,- EUR und wiesen den Rest der Klage ab.
Da die Beklagte das Bild unerlaubt genutzt habe, müsse sie die entsprechenden Lizenzentgelte nachzahlen. Jedoch setzten die Juristen die Höhe nur bei 30.000,- EUR fest.
Zwar sei der Kläger ein sehr beliebter Sportler, der einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei. Da jedoch die Werbung nur in einem Kaufhaus aufgehängt worden sei, halte sich die Verbreitung in Grenzen. Eine höherer Betrag wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn es in einem Massenmedium, z.B. einer auflagenstarken Zeitung, publiziert worden sei.