Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.11.2008 - Az.: I-20 U 184/07) hat entschieden, dass die Internet-Werbung mit dem Begriff "Bierbeißer" keine Markenverletzung ist.
Der Beklagte stellte Wurstwaren her und bewarb diese online mit dem Text "Bierbeißer, Mettwurst, (…) Salami".
Für den Kläger, auf den die Wortmarke "Bierbeißer" für Wurstwaren eingetragen war, sah diese Werbung als Markenverletzung an und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter entschieden.
Eine Markenverletzung sei nur dann gegeben, wenn die betriebliche Herkunft einer Ware gekennzeichnet würde. D.h. der Verwender eines Begriffs müsse dieses einsetzen, um sein Unternehmen von den konkurrierenden Firmen abzusetzen.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Werbetext vielmehr nur als bloße Beschaffenheitsangabe. Mit dem Schlagwort "Bierbeißer" werde lediglich die Art der Wurst beschrieben, aber nicht deren betriebliche Herkunft.
Die Richter wiesen die Klage daher ab.