Das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.12.2008 - Az.: 2 U 86/08) hat entschieden, dass die Bewerbung eines Orangensaft-Konzentrats als Orangensaft die Verbraucher in die Irre führt und somit rechtswidrig ist.
Der Kunde unterscheide in der Praxis zwischen beiden Varianten erheblich. Dem Nicht-Konzentrat bringe der Verbraucher eine deutlich größere Wertschätzung entgegen als dem bloßen Konzentrat. Dies wirke sich nicht zuletzt auf die unterschiedliche Preisgestaltung der beiden Produkte aus.
Dadurch, dass der Beklagte in seinem Werbeprospekt von "Orangensaft" und nicht von "Konzentrat" spreche, würden falsche Erwartungen beim Publikum erweckt. Es reiche nicht aus, den Hinweis erst auf der Verpackung vorzunehmen, sondern die Erläuterung müsse bereits im Rahmen der Werbung erfolgen.