Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Stuttgart: Bewerbung eines Orangensaft-Konzentrats als Orangensaft rechtswidrig

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.12.2008 - Az.: 2 U 86/08) hat entschieden, dass die Bewerbung eines Orangensaft-Konzentrats als Orangensaft die Verbraucher in die Irre führt und somit rechtswidrig ist.

Der Kunde unterscheide in der Praxis zwischen beiden Varianten erheblich. Dem Nicht-Konzentrat bringe der Verbraucher eine deutlich größere Wertschätzung entgegen als dem bloßen Konzentrat. Dies wirke sich nicht zuletzt auf die unterschiedliche Preisgestaltung der beiden Produkte aus.

Dadurch, dass der Beklagte in seinem Werbeprospekt von "Orangensaft" und nicht von "Konzentrat" spreche, würden falsche Erwartungen beim Publikum erweckt. Es reiche nicht aus, den Hinweis erst auf der Verpackung vorzunehmen, sondern die Erläuterung müsse bereits im Rahmen der Werbung erfolgen.

Rechts-News durch­suchen

29. Juni 2026
Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
25. Juni 2026
Gewerbeverbot wegen aggressiver Gewinnspielwerbung? Das reicht nicht, wenn Verbrauchern kein direkter finanzieller Schaden entsteht.
ganzen Text lesen
24. Juni 2026
"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen