Das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 25.03.2009 - Az.: 5 B 1184/08) hat entschieden, dass die Presse nur einen sehr eingeschränkten Auskunftsanspruch gegen den Bundesdatenschutzbeauftragten hat.
Der Kläger war Journalist und wollten vom Bundesdatenschutzbeauftragten Informationen über die Telekom-Bespitzelungsaffäre. Dieser verweigerte jedoch unter Hinweis auf seine Geheimhaltungspflichten jede Auskunft.
Zu Recht wie das OVG nun entschied.
Zwar stünde der Presse grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu. Dieser greife im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil die Geheimhaltungsvorschriften überwiegten.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte habe sich zurecht auf seine Verschwiegenheitspflichten berufen. Die gesetzlichen Regelungen sähen vor, dass er über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten ausnahmslos Verschwiegenheit zu bewahren habe. Daher dürfe er als Datenschutzbeauftragter weder vor Gericht noch außergerichtlich ohne Genehmigung des Bundesinnenministeriums Erklärungen abgeben.
Sinn dieses weitreichenden Verbots ist es zu vermeiden, dass dienstliche Erkenntnisse unkontrollierbar in der Öffentlichkeit gelangten. Nur so könne ein wirkungsvoller Schutz der betroffenen Personen oder Unternehmen gewährleistet werden und das notwendige Vertrauensverhältnis geschaffen werden.