Das LG Berlin (Urt. v. 12.03.2009 - Az.: 27 O 1132/08) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten auch dann besteht, wenn der Abmahner in der mitgeschickten Unterlassungserklärung eine falsche Person benennt.
Bei dem Fehler handle es sich um eine bloße Bagatelle, die die Erstattung der Entgelte nicht berühre. Zudem sei für den Abgemahnten klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein offensichtliches Versehen gehandelt habe.
Der Abgemahnte könne sich daher damit nicht verteidigen, dass es für ihn völlig unklar sei, wen der Rechtsanwalt mit seinem Schriftsatz gemeint habe.