Das OVG Sachsen (Beschl. v. 09.03.2009 - Az.: 2 B 386/07) hat entschieden, dass eine Studentenverbindung gegenüber der Universität keinen Anspruch auf Verlinkung auf der universitären Homepage hat, wenn dort auch keine andere Studentenverbindung verzeichnet ist.
Eine Studentenverbindung begehrte ihre Verlinkung auf der Homepage der Universität Leipzig, was ihr diese verwehrte. Auf der Homepage war auch keine andere Studentenverbindung verlinkt. Dagegen waren andere Studentenvereinigungen - hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS, Jusos), religiöse Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universität und Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen - verzeichnet.
Dies sah die Klägerin als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung an und begehrte ebenfalls eine Verlinkung.
Zu Unrecht wie die Sächsischen Richter nun entschieden.
Ein Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe nicht, da auch keine andere Studentenverbindung verlinkt sei. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der anderen – verlinkten – Studentenvereinigungen sei durch sachliche Gründe gedeckt. Diese Vereinigungen verfolgten nämlich andere Ziele als die Studentenverbindungen.
Insbesondere sei es vom Selbstverwaltungsrecht der Universität gedeckt, dass sie selbst frei entscheiden dürfe, welche Ziele von Studentenvereinigungen in ihrem Interesse lägen.