Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.03.2009 - Az.: 2-6 O 554/08) hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Makler nicht erfolgsbezogen abrechnet, sondern nach Zeitaufwand.
Der Kläger sah dies anders und meinte, Makler müssten per se abschlussbezogen abrechnen. Das Verhalten des Beklagten sei daher unzulässig.
Dieser Ansicht schlossen sich die Frankfurter Richter nicht an.
Der durchschnittliche Kunde verbiete die Tätigkeit eines Maklers nicht immer und ausnahmslos mit einer erfolgsabhängigen Vergütung. Denn ein Makler erstelle auch Gutachten oder Marktanalysen und überprüfe auf Wunsch auch die Finanzierung eines Kaufobjektes.
Daher sei es für den Verbraucher nicht überraschend oder irreführend, wenn ein Unternehmen sich zwar als Makler bezeichne, aber nicht erfolgsbezogen, sondern nach Zeitaufwand abrechne. Es reiche daher aus, wenn der Makler über die Modalitäten seiner Vergütung den Kunden vorab informiere.