Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BPatG: "VOLLEROTIK" nicht als Marke eintragungsfähig

Das BPatG (Beschl. v. 28.01.2009 - Az.: 29 W (pat) 101/06) hat entschieden, dass der Begriff "VOLLEROTIK" nicht als Marke für die Bereiche Leder und Bekleidung, Spielzeug und Videofilme eintragungsfähig ist.

Es fehle der Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft, denn sie werde von der Allgemeinheit als Synonym für Pornografie verwendet.

Sie beinhalte ausschließlich beschreibende Merkmale und sei daher als Marke nicht eintragbar.


Rechts-News durch­suchen

21. Oktober 2026
Wenn das Publikum eine Bezeichnung lediglich als sachliche Beschreibung einer Funktion versteht (hier: SMARTPORT), kann für sie kein Markenschutz…
ganzen Text lesen
20. Oktober 2026
Plattformbetreiber, die den Handel mit manipulierten Spielerkonten ermöglichen und dabei fremde Marken nutzen, haften für Urheberrechts- und…
ganzen Text lesen
06. Oktober 2026
Wer einen bekannten Veranstaltungsnamen wie „Super Bowl” als Marke für Lebensmittel schützen lassen will, scheitert, wenn die Verbraucher darin keinen…
ganzen Text lesen
01. Oktober 2026
Wer denselben prägenden Familiennamen wie ein etablierter Wettbewerber verwendet, ohne hinreichend klare Unterscheidungsmerkmale zu schaffen, handelt…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen