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OLG München: Software-Nutzung mittels ASP ist Urheberrechtsverletzung

Das OLG München (Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 29 U 3520/07) hat entschieden, dass eine Software-Nutzung mittels Application Service Providing (ASP) auch dann eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt, wenn real gar keine Daten übertragen wurden.

Der Beklagte, ein Fahrzeughersteller, hatte von dem klägerischen Software-Anbieter ein EDV-Programm für den Einkauf von Zulieferteilen erstellen lassen. Auf die Software griffen der Beklagte und seine Zulieferer im Wege des ASP zu.

Obgleich der Vertrag Ende Januar 2005 auslief, nutzte der Beklagte die Software weiterhin und bot auch seinen Zulieferern die Möglichkeit des Zugriffs an.

Das Software-Haus sah darin eine Urheberrechtsverletzung.

Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.

Durch das Angebot an seine Zulieferer habe der Beklagte die Software unerlaubt veröffentlicht und damit einen Urheberrechtsverstoß begangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei es unerheblich, ob Programmdaten auch tatsächlich übertragen wurden oder nicht.

Ausreichend sei vielmehr, dass der Fahrzeughersteller einer unbestimmten Anzahl von Personen, hier seinen Lieferanten, den Zugriff ermöglicht habe.

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