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LG Frankfurt a.M.: Irreführende Werbung mit Aufdruck "Germany", wenn im Ausland produziert

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.11.2008 - Az.: 3-12 O 55/08) hat entschieden, dass es eine irreführende Werbung ist, wenn Ware mit dem Aufdruck "Germany" verkauft wird, die Gegenstände aber gar nicht in Deutschland hergestellt wurden.

Das verklagte Unternehmen vertrieb Angelgeräte und Zubehör und bewarb diese mit dem Aufdruck "Germany". Tatsächlich wurden die Produkte in Fertigungsanlagen im Ausland hergestellt.

Dies sahen die Frankfurter Richter als Täuschung des Verbrauchers an.

Die Bezeichnung "Germany" sei als geographische Herkunftsangabe zu sehen, die den Ursprung eines Produktes kennzeichneten. Es sei zwingend, dass die Gegenstände aus dem jeweils angegebenen Land stammten.

Auch erfolge eine gedankliche Verbindung mit dem bekannten Schlagwort "Made in Germany", was für besondere Qualitätsmerkmale stehe.

Da all dies nicht auf die Waren der Beklagten zutreffe, führe sie durch ihre Werbung die Kunden in die Irre und handle wettbewerbswidrig.

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