Das LG München (Urt. v. 11.02.2009 - Az.: 21 O 8276/08) hat entschieden, dass die Zeichnerin der bekannten Kobold-Figur "Pumuckl" einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ihr Name nicht genannt wird.
Die Beklagten bewarben in einem Prospekt DVDs mit "Pumuckl", ohne an irgendeiner Stelle auf die Klägerin als Urheberin der Illustrationen hinzuweisen.
Die Zeichnerin begehrte daraufhin Schadensersatz, da sie sich in ihrem Urheberpersönlichkeitsrechts verletzt sehe.
Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.
Die Rechtsprechung gewähre dem Urheber einen separaten Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Nennung seines Namens unberechtigterweise unterlassen worden sei. So liege es im vorliegenden Fall, so dass die Beklagten eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen hätten.
Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft, wie viel Umsatz die Beklagten durch die unzulässige Verwendung der "Pumuckl"-Figur erzielt hätten.