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LG Coburg: Auch langfristige Leasing-Verträge mit hohem Anschaffungspreis nicht sittenwidrig

In Zeiten knapper Kassen erscheinen bei größeren Anschaffungen Leasingverträge sowohl Unternehmen als auch privaten Haushalten zunehmend attraktiver. Doch Vorsicht: Mit dem Vertragsschluss verpflichtet man sich regelmäßig für mehrere Jahre. Und selbst wenn die Leasingraten sich mächtig summieren, ist der Vertrag nur im absoluten Ausnahmefall nicht bindend.

Das zeigen jetzt veröffentlichte Entscheidungen von Amts- und Landgericht Coburg in einem Fall, bei dem es um die Wirksamkeit eines Leasingvertrages für einen Kopierer (nebst Zubehör) ging. Der Leasingnehmer berief sich ohne Erfolg darauf, sechs Jahre Laufzeit und Gesamtzahlungen von fast 10.000 € seien sittenwidrig. Weil es sich um hochwertige Geräte handelte, sahen die Gerichte kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Sachverhalt
Der Beklagte leaste ab 2002 einen damals neuwertigen Kopierer inklusive Zubehör. Die Grundmietzeit betrug sechs Jahre bei monatlichen Leasingraten von gut 130 €. Ab Mitte 2005 wollte er jedoch nicht mehr bezahlen. Er hielt den Vertrag für sittenwidrig, weil der Anschaffungspreis überteuert sei. Die Leasingfirma klagte die noch offenen rund 4.200 € ein. Der Beklagte zahlte nach Klageerhebung zwar, aber nach seiner Darstellung nur "versehentlich". Die Verfahrenskosten hatte er seiner Meinung nach nicht zu tragen.

Gerichtsentscheidung
Das sahen die Coburger Gerichte anders. Ein für die Annahme von Sittenwidrigkeit erforderliches auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lag nicht vor. Zum einen hätte der Beklagte für das geleaste Kopiersystem mindestens 6.300 € bezahlen müssen.

Zum anderen sind auch die Kosten für die Finanzierung sowie die steuerlichen Vorteile des Leasingnehmers zu berücksichtigen, so dass ohnehin nicht einfach (mutmaßlicher) Kaufpreis und Leasingraten gegenübergestellt werden können. Die Leasingfirma war daher im Recht, der Beklagte musste bezahlen.

Fazit
„Drum prüfe wer sich (länger) bindet...“ gilt nicht nur vor dem Standesbeamten.

LG Coburg, Beschluss vom 05.11.2008, Az.: 32 S 61/08

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg v. 24.04.2009

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