Das FG Hannover (Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 5 K 303/08) hat noch einmal klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch abgeben muss. Die Papiervariante ist seit dem 01.01.2005 nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Der Kläger wollte im Januar 2005 seine Steuererklärung nicht auf elektronischem Wege übermitteln (ELSTER-Verfahren), obwohl dies seit Anfang 2005 durch eine Änderung des Steuergesetzes verlangt wurde. Er begründete es damit, dass es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinen Steuerdaten zu zahlreichen Ungereimtheiten mit dem Bundesamt für Finanzen gekommen war. Er habe die Befürchtung, dass seine persönlichen Daten im Internet von Dritten missbraucht werden könnten.
Die Finanzrichter lehnten das klägerische Begehren an.
Durch die Änderung des Steuergesetzes müsse ab dem 01.01.2005 die Steuervoranmeldung auf elektronischem Wege erfolgen. Nur auf Antrag könne das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten in Ausnahmefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies sei zum Beispiel bei Unternehmen der Fall, die finanziell nicht in der Lage seien oder sowieso geplant hätten, den Betrieb aufzugeben oder die Umstellung ihrer Software bzw. Hardware beabsichtigten.
Einen solchen Härtefall habe der Kläger aber nicht vorgetragen.
Zwar entstünde möglicherweise durch die Umstellung auf die elektronische Variante ein gewisser Mehraufwand. Dieser halte sich jedoch in Grenzen und sei daher hinzunehmen.
Ebenso wenig hielten die Juristen die Sicherheitsbedenken des Klägers für überzeugend. Die ELSTER-Übermittlung sei nicht manipulationsanfälliger als die Papier-Variante. Zudem biete es die Möglichkeit der digitalen Signatur, den den Absender eindeutig authentifiziere.
Darüber hinaus würde die Software auch ein Verschlüsselungsverfahren einsetzen.