Der Verkauf beschlagnahmter Kryptowährungen ist zulässig, um drohende Wertverluste zu vermeiden (LG Hanau, Beschl. v. 15.04.2025 - Az.: 1 Qs 10/25).
Im Jahr 2024 wurde ein Mann wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Bei einer Durchsuchung wurden auch Kryptowährungen im Wert von rund 13.700,- EUR sichergestellt.
Um mögliche Kursverluste zu verhindern, ordnete die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung dieser Kryptowerte an.
Der Betroffene widersprach dieser Maßnahme. Er war der Meinung, dass kein Wertverlust drohe, sondern der Wert der Kryptowährungen langfristig steigen werde.
Das LG Hanau wies die Beschwerde des Mannes gegen die Notveräußerung als unbegründet zurück.
Kryptowährungen unterlägen starken Kursschwankungen, sodass ein erheblicher Wertverlust drohe. Hierfür reichten bereits Einbußen von 10 %.
Eine Notveräußerung sei dann zulässig, wenn ein wirtschaftlich denkender Eigentümer sie in dieser Situation ebenfalls vornehmen würde.
Die Staatsanwaltschaft müsse nicht auf mögliche Wertsteigerungen spekulieren oder den Markt laufend beobachten. Das sei ihr weder rechtlich noch organisatorisch möglich.
Auch Sachverständige seien für die Bewertung nicht erforderlich, da die Volatilität von Kryptowährungen allgemein bekannt sei.
Eine Notveräußerung sei daher verhältnismäßig und diene sowohl dem Schutz des Fiskus als auch dem Schutz des Betroffenen vor einem möglichen Totalverlust.
"Auch wenn es – anders als regelmäßig bei beschlagnahmten Kraftfahrzeugen oder elektronischen Geräten – in Zukunft ebenso zu erheblichen Wertsteigerungen kommen kann, ändert dies nichts daran, dass erhebliche Wertminderungen möglich sind und i.S.d. § 111p Abs. 1 StPO "drohen", wobei Wertverluste von über 10 Prozent plötzlich und unerwartet eintreten können.
Entgegen der Ausführungen des Betroffenen muss sich die Staatsanwaltschaft – ebenso wie die Kammer – bei dieser Einschätzung auch nicht eines Sachverständigen bedienen, da mit dem für die Kammer erreichbaren eigenen Sachverstand und vor allen Dingen offenkundig bzw. gerichtsbekannten Umständen ersichtlich ist, dass es sich bei Kryptowährungen um eine veränderliche Wertanlage handelt, für die zumindest unvorhergesehene Wertschwankungen von über 10 Prozent nicht unüblich sind."
Und weiter:
"Die Kammer hat bei dieser Ausgangslage durchgreifende Bedenken, einen solchen, der Marktdynamik intensiv unterliegenden Wert, den das Gesetz mit den Vorschriften der Gewinnabschöpfung durch rechtlichen Zwang einem Verfahrensbeteiligten entzieht, als Strafverfolgungsbehörde permanent beobachten zu müssen, um festzustellen, ob und wann beschlagnahmte Kryptowerte oder Wertpapiere zu veräußern sind, um den Wert für eine spätere Einziehungsentscheidung zu erhalten.
Deutsche Strafverfolgungsbehörden verfügen zur Vermeidung ihrer Aufgabenüberforderung über keine Börsenabteilung und beobachten auch nicht sachkundig mit Bediensteten oder technischen Anwendungen den Markt. Dafür fehlen rechtliche und organisatorische Grundlagen. Jede andere Erwägung würde bei den – dem Schutz des Beschuldigten und des Fiskus vor Wertverlust gleichermaßen dienenden Bestimmungen – zu Verwaltungsaufwand und vor allem Amtshaftungsrisiken führen, die mit der Aufgabe der Gewinnabschöpfung auch unter Anwendung der Unschuldsvermutung bestmöglicher Verwirklichung der hiervon ebenfalls beeinflussten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) nicht vereinbar sind."
Und schließlich:
“Die Notveräußerung als Sonderopfer hat das Amtsgericht deshalb rechtsfehlerfrei als verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Eigentumsgarantie und strafrechtlichem Eingriff angenommen.”