Ein Basketball-Onlineportal darf kritisch über die Berichterstattung der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) berichten. Ein Presseorgan muss sich kritische oder deutliche Kritik, sofern diese die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet, gefallen lassen <link http: www.online-und-recht.de urteile basketball-onlineportal-darf-kritisch-ueber-osnabruecker-zeitung-berichten-2-o-952-11-landgericht-osnabrueck-20110704.html _blank external-link-new-window>(LG Osnabrück, Urt. v. 04.07.2011 - Az.: 2 O 952/11).
Die NOZ engagierte sich u.a. als Werbepartner im Sponsoringbereich eines Osnabrücker Basketball-Clubs.
Der Beklagte, ein Basketball-Internet-Portal, berichtete auf seiner Webseite kritisch über die gesamte Berichterstattung der Klägerin in Bezug auf den Basketballverein. Er kritisierte vor allem, dass die NOZ nicht rechtzeitig über den möglichen Bankrott, Zahlungsrückstände und die Auflösung geschrieben habe, obwohl die Zeitung angeblich recht früh Kenntnis davon gehabt habe. Der Beklagte unterstellte auf seinem Portal, dass die Klägerin dies nur getan hatte, weil sie Werbe- und Sponsoringpartner sei.
Die Osnabrücker Richter stuften diese Äußerungen als zulässig ein.
Das Gericht stellte heraus, dass es zwischen der Zeitung und dem Osnabrücker Basketball-Verein eine wirtschaftliche Verflechtung gebe, die aufgrund der Werbe- und Sponsoringpartnerschaft herrühre. Es erklärte darüber hinaus, dass die Zeitung, obwohl sie zeitlich bereits viel früher von den finanziellen Schwierigkeiten Kenntnis gehabt habe, gerade wegen der Verflechtung zunächst nichts berichtet habe.
Insofern seien die von dem Basketball-Portal aufgeworfenen Fragen und die kritischen Berichte berechtigt gewesen und von der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst. Die Zeitung müsse sich dies gefallen lassen, da sie es anscheinend nicht geschafft habe, entsprechend ihrer Aufgabe kritisch und unabhängig über den Medienpartner zu berichten. Die deutliche Kritik sei daher zulässig.