Das LG Wiesbaden (Urt. v. 01.12.2011 - Az.: 8 O 100/11) hat entschieden, dass nur ein begrenzter Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA besteht.
Der Kläger verlangte von der SCHUFA Auskunft darüber, welche Daten zur Berechnung seines Scorewertes genutzt wurden und welche Bedeutung dieser Wahrscheinlichkeitswert habe. Die SCHUFA legte ihre übliche Datenauskunft vor, diese reichte jedoch dem Kläger nicht. Es fehle jede einzelfallbezogene und vor allem nachvollziehbare Auskunft. Als Anspruchsgrundlage stützte er sich auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG.
Das LG wies die Klage ab.
Die SCHUFA habe mit ihrer üblichen Erklärung in ausreichender Form Auskunft erteilt.
Der datenschutzrechtliche Anspruch aus <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __34.html _blank external-link-new-window>§ 34 BDSG, auf den der Kläger sich stütze, berechtigte nur zur Auskunft. Er gehe nicht auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Daten.
Auch sei die SCHUFA nicht verpflichtet, die genaue Berechnung ihres Scorewertes zu veröffentlichen. Hierbei handle es sich um ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Es reiche vielmehr aus, wenn die SCHUFA mitteile, ob ein Scorewert gut, mittel oder schlecht für eine Krediterlangung sei. Genau dies habe das Unternehmen auch getan und sei somit seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen.