Das LG Berlin <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile welt-am-sonntag-gewinnspiel-klausel-mit-erklaerung-fuer-werbezwecke-unzulaessig-4-o-89-09-landgericht-berlin-20091118.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 89/09) hat der Zeitung "Welt am Sonntag" verboten, ihre aktuelle datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung weiterhin zu benutzen.
Der Verlag verwendete nachfolgende Klausel auf einem Teilnahme-Coupon:
"Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."
Wie schon in dem Parallel-Verfahren der "Berliner Morgenpost" - LG Berlin <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einwilligungserklaerung-fuer-reklame-bei-zeitschriften-abo-rechtswidrig-4-o-90-09-landgericht-berlin-20091118.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09) - stuften auch im vorliegenden Fall die Richter die Bestimmung als rechtswidrig und somit als unzulässig ein.
Zum einen werde der Kunde darüber im Unklaren gelassen, für wen und für welche Marketingmaßnahmen er seine persönlichen Daten zur Verfügung stelle. Darüber hinaus sei es zwingend erforderlich, dass eine derartige Klausel sich klar und deutlich von dem restlichen Teil des Coupons hervorhebe. Dies sei hier nicht der Fall.
Auch fehle es an einer ausdrücklichen Opt-In-Bestimmung, denn für die Zustimmung sei auf dem Coupon weder ein gesondert anzukreuzendes Kästchen noch eine getrennt abzugebende Unterschrift vorgesehen.